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§ 9 S.LAOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Weisungsfreiheit

§ 9

(1) Die Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle zu unterrichten.

28.12.2021

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