Weisungsfreiheit
§ 9
(1) Die Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle zu unterrichten.
28.12.2021
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