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§ 13 S.LAOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme

§ 13

(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission und der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlung zu unterrichten.

28.12.2021

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