Anwendungsbereich und Arten der Sondergebühren
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für das Allgemein öffentliche Tauernklinikum mit den Standorten Zell am See und Mittersill.
(2) Sondergebühren sind einzuheben
- 1. von Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden;
- 2. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
- 3. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.
27.05.2021
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