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§ 1 Sondergebührenverordnung Tauernklinikum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Anwendungsbereich und Arten der Sondergebühren

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für das Allgemein öffentliche Tauernklinikum mit den Standorten Zell am See und Mittersill.

(2) Sondergebühren sind einzuheben

  1. 1. von Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden;
  2. 2. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
  3. 3. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.

27.05.2021

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