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§ 2 BSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Geltung der Verordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 2

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) samt deren Anlage gilt nach folgenden Maßgaben als Verordnung zu § 16 BSG:

  1. 1. § 2a DOK-VO findet auf Arbeitsstätten Anwendung, in denen nicht mehr als 15 Bedienstete beschäftigt werden.
  2. 2. § 5 ist nicht anzuwenden.

03.05.2021

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