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§ 16 BSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Verordnungen über Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente

§ 16

Die Landesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente näher zu regeln, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle zu berücksichtigen sind.

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