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§ 10 BSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Geltung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

§ 10

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG:

  1. 1. Die Verweisungen auf die Explosionsschutzverordnung 1996 im § 2 Abs 2 VEXAT und auf das Akkreditierungsgesetz im § 9 Abs 3 Z 3 VEXAT beziehen sich jeweils auf die im § 18 festgelegte Fassung dieser Bundesnormen.
  2. 2. § 21 Abs 4 und § 22 VEXAT sind nicht anzuwenden.

03.05.2021

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