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§ 9 BSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe und ergänzende Bestimmungen
über biologische Arbeitsstoffe

§ 9

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt mit Ausnahme der §§ 11 und 14 als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG. Ergänzend sind die §§ 40 Abs 5, 41 Abs 5, 42, 43, 44 und 47 ASchG sinngemäß anzuwenden.

03.05.2021

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