Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:
- 1. Baumfällungen, die zu einer weitgehenden oder vollständigen Freistellung im Sinn einer Besonnung moosbewachsener Bereiche führen;
- 2. Baumaßnahmen und die Errichtung von Anlagen aller Art;
- 3. Ablagerungen von Materialien (zB Holz) in moosbewachsenen Bereichen;
- 4. das Klettern im gesamten Schutzgebiet.
24.02.2021
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