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§ 3 Georgenberg – Europaschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:

  1. 1. Baumfällungen, die zu einer weitgehenden oder vollständigen Freistellung im Sinn einer Besonnung moosbewachsener Bereiche führen;
  2. 2. Baumaßnahmen und die Errichtung von Anlagen aller Art;
  3. 3. Ablagerungen von Materialien (zB Holz) in moosbewachsenen Bereichen;
  4. 4. das Klettern im gesamten Schutzgebiet.

24.02.2021

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