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§ 9 GHV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Beilagen zum Voranschlag

§ 9

(1) Dem Voranschlag sind zusätzlich zu den in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 festgelegten Beilagen die folgenden Dokumente, Informationen und Nachweise anzuschließen:

  1. 1. der Vorbericht gemäß § 10;
  2. 2. eine Darstellung der Projekte (§ 6);
  3. 3. die Darstellung jener finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen, die den Charakter der Einmaligkeit besitzen sowie vorzeitige Tilgungen; es sind das Konto, ein allfälliger Projektcode (§ 6), die stichwortartige Bezeichnung und der Betrag anzugeben;
  4. 4. ein Nachweis über die Aufwendungen für Subventionen;
  5. 5. ein Nachweis über sämtliche Haftungen (Beilage 6r VRV 2015);
  6. 6. die Sondervoranschläge für Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit;
  7. 7. ein mittelfristiger Finanzplan sowie
  8. 8. ein Nachweis über die Aufwendungen für Dauerschuldverpflichtungen (ohne Betriebskosten), Miete und Pacht.

24.02.2020

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