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§ 31 GHV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Kassenbuch

§ 31

(1) Zur Kontrolle der bar abgewickelten Geschäftsfälle sind eigene Aufzeichnungen (Kassenbuch) zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen sind täglich abzuschließen und mit einer laufenden Nummer zu versehen. Mit dem Kassenbuch sind die betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergeben.

24.02.2020

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