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§ 62 GdO 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Verordnungsermächtigung

§ 62

Nähere Bestimmungen zur Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie Nachhaltigkeit sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch zu regeln:

  1. 1. Bestimmungen über ergänzende Nachweise und Beilagen zu Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen;
  2. 2. die Bildung von Zahlungsmittelreserven durch Gemeinden für künftige Erfordernisse;
  3. 3. die Darlehensaufnahme durch Gemeinden;
  4. 4. die Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung durch Gemeinden;
  5. 5. der Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen durch Gemeinden.

21.02.2020

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