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§ 59 GdO 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Vollziehung des Voranschlages

§ 59

Die Ansätze des Voranschlages sind für die Gebarung bindend. Die Mittelaufbringungen sollen mindestens, die Mittelverwendungen dürfen höchstens im veranschlagten Ausmaß erfolgen. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über veranschlagte Mittelverwendungen darf nur bis zum Ablauf des Finanzjahres verfügt werden.

21.02.2020

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