Voranschlagsprovisorium
§ 58
Wenn der Voranschlag zu Beginn des Finanzjahres von der Gemeindevertretung noch nicht beschlossen worden ist, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag ermächtigt,
- 1. alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;
- 2. die feststehenden Mittelaufbringungen im Ausmaß des Vorjahres einzuheben.
21.02.2020
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