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§ 58 GdO 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Voranschlagsprovisorium

§ 58

Wenn der Voranschlag zu Beginn des Finanzjahres von der Gemeindevertretung noch nicht beschlossen worden ist, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag ermächtigt,

  1. 1. alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;
  2. 2. die feststehenden Mittelaufbringungen im Ausmaß des Vorjahres einzuheben.

21.02.2020

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