Vereinigung und Aufteilung von Gemeinden
§ 4
- 1. eine Gemeinde in eine andere aufgenommen (eingemeindet) werden;
- 2. eine Gemeinde mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden oder
- 3. eine Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden unterteilt werden.
(2) Sonstige Änderungen der Gemeindegrenzen, durch die die beteiligten Gemeinden nicht zu bestehen aufhören und keine neue Gemeinde gebildet wird,
- 1. werden von der Landesregierung durch Verordnung vorgenommen, wenn darüber Einvernehmen der beteiligten Gemeinden besteht,
- 2. werden durch Landesgesetz vorgenommen, wenn darüber kein Einvernehmen der beteiligten Gemeinden besteht.
21.02.2020
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