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§ 22 GdO 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

3. Abschnitt

Organe der Gemeinde

1. Unterabschnitt

Gemeindevertretung

Allgemeine Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung

§ 22

(1) Die Gemeindevertretung fasst in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Bürgermeister oder der Gemeindevorstehung zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung.

(2) Die Gemeindevertretung besteht aus der folgenden Anzahl von Mitgliedern:

​

Einwohnerzahl der Gemeinde

Anzahl der Mitglieder

bis zu 800

9

von 801 bis 1.500

13

von 1.501 bis 2.500

17

von 2.501 bis 3.500

19

von 3.501 bis 5.000

21

mehr als 5.000

25

  

(3) Die Gemeindevertretung wird nach Maßgabe der Bestimmungen eines besonderen Gesetzes (Salzburger Gemeindewahlordnung 1998) für eine Amtsperiode von jeweils fünf Jahren gewählt. Hat jedoch infolge vorzeitiger Auflösung der Gemeindevertretung oder aus sonstigen Gründen innerhalb der ersten Hälfte dieser Amtsperiode eine Neuwahl der Gemeindevertretung stattgefunden, verkürzt sich ihre Amtsperiode bis zur nächsten allgemeinen Wahl der Gemeindevertretungen der Gemeinden. Hat eine solche Neuwahl aber innerhalb der zweiten Hälfte der Amtsperiode stattgefunden, bleibt die Gemeindevertretung bis zur zweitnächsten allgemeinen Wahl der Gemeindevertretungen der Gemeinden im Amt.

21.02.2020

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