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§ 20 GdO 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

3. Unterabschnitt

Weitere Teilnahmemöglichkeiten, Ehrungen und Gratulationen

Ortsumfrage und Bürgerinnen- und Bürgerräte

§ 20

(1) Die Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder die Gemeindevertretung können durch eine Ortsumfrage die Meinung der Bürgerinnen und Bürger zu Fragen der Gemeindevollziehung erheben. Zu diesem Zweck dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn und soweit die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat:

(2) Die Gemeindevertretung kann die Einrichtung von Bürgerinnen- und Bürgerräten zu bestimmten Themen der Gemeindevollziehung beschließen. In Bürgerinnen- und Bürgerräten diskutieren im Zufallsverfahren ausgewählte Gemeindemitglieder die von der Gemeindevertretung beschlossene Fragestellung und erstellen dazu einen Bericht, der in einer Sitzung der Gemeindevertretung präsentiert wird (Bürgerratsbericht). Zur Auswahl der Mitglieder des Bürgerrates kann die Gemeindevertretung die im Abs 1 genannten Daten der Gemeindemitglieder verarbeiten. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung im Bürgerrat besteht nicht. Nähere Bestimmungen zur Einberufung und Geschäftsordnung der Bürgerinnen- und Bürgerräte sowie zur Erstellung des Bürgerratsberichtes kann die Gemeindevertretung durch Verordnung erlassen.

21.02.2020

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