Kundmachung des Ergebnisses
§ 18
Das Ergebnis der Bürgerabstimmung oder des Bürgerbegehrens ist von der Gemeindewahlbehörde kundzumachen (§ 53) und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
21.02.2020
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