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§ 18 GdO 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Kundmachung des Ergebnisses

§ 18

Das Ergebnis der Bürgerabstimmung oder des Bürgerbegehrens ist von der Gemeindewahlbehörde kundzumachen (§ 53) und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.

21.02.2020

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