Unzulässige Gegenstände von Bürgerabstimmungen, Bürgerbegehren und Bürgerbefragungen
§ 16
Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten können nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung, eines Bürgerbegehrens oder einer Bürgerbefragung sein:
- – Abgaben,
- – Entgelte und Tarife,
- – Wahlen der Gemeindeorgane,
- – Personalangelegenheiten,
- – Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen.
21.02.2020
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