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§ 16 GdO 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Unzulässige Gegenstände von Bürgerabstimmungen, Bürgerbegehren und Bürgerbefragungen

§ 16

Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten können nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung, eines Bürgerbegehrens oder einer Bürgerbefragung sein:

21.02.2020

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