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§ 10 GdO 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

2. Abschnitt

Gemeindemitglieder und direkte Demokratie, Ehrungen

1. Unterabschnitt

Mitbewirkung und Mitbestimmung durch Gemeindemitglieder

Gemeindemitglieder

§ 10

Gemeindemitglieder sind alle Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.

21.02.2020

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