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§ 17 SNAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

Abgabenerklärung, Fälligkeit

§ 17

(1) Hinsichtlich der Abgabenerklärung gilt § 8 sinngemäß.

(2) Die Forschungsinstitutsabgabe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu dem im § 8 Abs 1 genannten Zeitpunkt an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).

12.02.2020

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