Nutzungssicherheit
§ 8
(1) Räume von institutionellen Einrichtungen haben den Erfordernissen der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Eine gefahrenfreie Benutzbarkeit der Ausstattung und Einrichtung ist zu gewährleisten.
(2) Von einer gefahrfreien Benutzbarkeit ist auszugehen, wenn
- 1. die Einrichtung der Räume keine besonderen Gefahrenquellen für das Kind darstellen;
- 2. giftige Substanzen für das Kind unerreichbar aufbewahrt werden;
- 3. für Kinder erreichbare Steckdosen einen integrierten Kinderschutz aufweisen;
- 4. Elektrogeräte, von denen eine Sicherheitsgefährdung für Kinder ausgehen könnte (E-Herde, Kochplatten, Geräte zur Wasseraufbereitung udgl) so abgesichert sind, dass keine Verletzungsgefahr für Kinder besteht;
- 5. Verglasungen von Vitrinen, Schaukästen, Trennelementen udgl aus Sicherheitsglas hergestellt oder mit einer entsprechenden Sicherheitsfolie versehen sind;
- 6. ein versperrbarer Erste-Hilfe-Kasten kindersicher montiert ist;
- 7. Gefahrenquellen in den Außenanlagen entsprechend abgesichert sind;
- 8. Fenster gegen ein selbständiges Öffnen durch Kinder abgesichert sind;
- 9. Eingang- und Hauptzugangstüren sowie Fluchttüren so ausgestattet sind, dass ein unbeaufsichtigtes Verlassen der Einrichtung vermieden und die Funktion der Fluchttür aufrecht erhalten wird;
- 1 0. in Gruppen- und Multifunktionsräumen, sofern sie die Bewegungsfunktion erfüllen, die Beleuchtungskörper ballwurfsicher ausgeführt sind;
- 11. Türen nicht als Pendeltüren und tunlichst einflügelig ausgeführt sind;
- 12. die Fenster an den sonnenbestrahlten Seiten erforderlichenfalls mit Sonnenschutzeinrichtungen versehen sind;
- 13. Geländer und Sicherungen an absturzgefährdeten Stellen mindestens 1,20 m hoch sind, deren Stäbe lotrecht angeordnet sind und eine Stablichte von höchstens 10 cm aufweisen; und
- 14. an der Wandseite von Stiegen ein zusätzlicher, für die Kinder gut erreichbarer Handlauf angebracht ist.
16.09.2019
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