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§ 20 S. KBBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Übergangsbestimmungen

§ 20

Die Landesregierung kann gemäß den §§ 9 Abs 8 oder 39 Abs 8 S. KBBG von der Anwendung der §§ 7 bis 17

  1. 1. die Errichtung und der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Bezug auf deren Ausstattung den Bestimmungen des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl Nr 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2019 und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen, und
  2. 2. eine Anpassung an die §§ 7 bis 17 im Hinblick auf den Planungsfortschritt, die baulichen Gegebenheiten oder die Beschaffenheit der Immobilie erhebliche Zusatzkosten verursachen würde.

16.09.2019

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