Übergangsbestimmungen
§ 20
Die Landesregierung kann gemäß den §§ 9 Abs 8 oder 39 Abs 8 S. KBBG von der Anwendung der §§ 7 bis 17
- ● in Verfahren gemäß den §§ 6, 10, 11 Abs 2, 36 und 40 Abs 2 S. KBBG, die am 1. September 2019 bereits anhängig waren, oder
- ● in Verfahren gemäß den §§ 6, 10, 11 Abs 2, 36 und 40 Abs 2 S. KBBG, die nach dem 31. August 2019 anhängig gemacht wurden, wenn ein damit zusammenhängendes baubehördliches Verfahren bereits vor dem 1. September 2019 bei der dafür zuständigen Behörde anhängig war,
- absehen, wenn
- 1. die Errichtung und der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Bezug auf deren Ausstattung den Bestimmungen des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl Nr 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2019 und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen, und
- 2. eine Anpassung an die §§ 7 bis 17 im Hinblick auf den Planungsfortschritt, die baulichen Gegebenheiten oder die Beschaffenheit der Immobilie erhebliche Zusatzkosten verursachen würde.
16.09.2019
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