Sanitärräume
§ 12
(1) Sanitärräume sind so auszustatten, dass die Selbstständigkeit des Kindes ermöglicht und dessen Intimsphäre gewahrt wird. Sanitärräume sind
- 1. in der Nähe der Gruppenräume anzuordnen. Eine Toilette muss von den Außenanlagen aus leicht erreichbar sein;
- 2. den hygienischen Standards entsprechend mit Möglichkeiten zum selbständigen Händewaschen und -trocknen (Seifen- und Papierhandtuchspender samt Abfallbehälter) auszustatten; und
- 3. für Kleinkind-, Kindergarten- und alterserweiterte Gruppen mit den erforderlichen Wickelbereichen mit integrierter Treppe, Waschbecken und Handbrause auszustatten.
(2) Je Kleinkindgruppe ist ein WC-Sitz und ein Handwaschbecken, je sonstiger Organisationsform sind zwei dem Alter der Kinder entsprechende WC-Sitze und zwei Handwaschbecken, jeweils mit Heißwassersperren vorzusehen. In Hortgruppen und Schulkindgruppen ist eine geschlechtergetrennte Nutzung der Sanitärräume zu gewährleisten.
(3) In jedem der Kinderbildung- und -betreuung gewidmetem Geschoß ist überdies ein Sanitärraum für das Personal einzurichten.
12.12.2022
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