1. Abschnitt
Institutionelle Einrichtungen
1. Unterabschnitt
Bildungs- und Betreuungsarbeit
Allgemeine Aufgaben
§ 1
(1) Institutionelle Einrichtungen haben die Aufgabe, das Kind
- 1. durch eine inklusive Haltung in seiner Entwicklung individuell zu unterstützen und in seiner Selbst-, Lern-, Sozial- und Sachkompetenz zu fördern und zu stärken; und
- 2. unter besonderer Berücksichtigung des Spiels durch eine seinem Entwicklungsstand entsprechende und zeitgemäße Bildungsarbeit zu fördern.
(2) Diese Aufgaben sind in ganzheitlicher Weise umzusetzen, indem
- 1. auf das Wohlbefinden und die Gesundheit des Kindes geachtet wird,
- 2. die Fähigkeiten des eigenständigen Denkens und Handelns des Kindes gefördert wird,
- 3. die Neugierde und der Forschergeist des Kindes unterstützt werden,
- 4. die kognitiven, sprachlichen, motorischen, sozialen, emotionalen, musischen und kreativen Fähigkeiten des Kindes zur Entfaltung gebracht werden,
- 5. auf die Entwicklung grundlegender ethischer Werte und die kulturelle und religiöse Vielfalt der Kinder Bedacht genommen und
- 6. das Kind in seinen individuellen Transitionsprozessen begleitet wird.
16.09.2019
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