3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Betreuungsvereinbarung
§ 18
(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat der (Tageseltern) Rechtsträger mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Betreuungsvereinbarung hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Rechtsträgers der institutionellen Einrichtung oder des Tageseltern-Rechtsträgers;
- 2. Namen und Anschrift der erziehungsberechtigten Person(en);
- 3. Namen, Anschrift und Geburtsdaten des betreuten Kindes;
- 4. den Beginn und die Dauer der Betreuung, die tägliche Betreuungszeit sowie betriebsfreie Zeiten;
- 5. Kündigungsfristen und -modalitäten;
- 6. die Höhe und die Fälligkeit des Kostenbeitrags;
- 7. sonstige, für die Betreuung wesentliche Umstände, wie eine Kindergartenordnung, falls eine solche vorliegt sowie
- 8. im Fall einer Betreuung durch Tageseltern Vertretungsregelungen im Urlaubs- oder Krankheitsfall der Tagesmutter oder des Tagesvaters.
(2) Die Betreuungsvereinbarung sowie jede Änderung bedarf der Schriftform.
(3) Die Erhöhung oder Reduktion des Betreuungsausmaßes (Abs 1 Z 4) erfordert die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation.
28.02.2022
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