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§ 18 S. KBBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2022

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Betreuungsvereinbarung

§ 18

(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat der (Tageseltern) Rechtsträger mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Betreuungsvereinbarung hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Rechtsträgers der institutionellen Einrichtung oder des Tageseltern-Rechtsträgers;
  2. 2. Namen und Anschrift der erziehungsberechtigten Person(en);
  3. 3. Namen, Anschrift und Geburtsdaten des betreuten Kindes;
  4. 4. den Beginn und die Dauer der Betreuung, die tägliche Betreuungszeit sowie betriebsfreie Zeiten;
  5. 5. Kündigungsfristen und -modalitäten;
  6. 6. die Höhe und die Fälligkeit des Kostenbeitrags;
  7. 7. sonstige, für die Betreuung wesentliche Umstände, wie eine Kindergartenordnung, falls eine solche vorliegt sowie
  8. 8. im Fall einer Betreuung durch Tageseltern Vertretungsregelungen im Urlaubs- oder Krankheitsfall der Tagesmutter oder des Tagesvaters.

(2) Die Betreuungsvereinbarung sowie jede Änderung bedarf der Schriftform.

(3) Die Erhöhung oder Reduktion des Betreuungsausmaßes (Abs 1 Z 4) erfordert die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation.

28.02.2022

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