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§ 58 S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

1. Unterabschnitt

Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorgane

§ 58

(1) Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegt der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht durch die Landesregierung.

(2) Zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht hat die Landesregierung entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.

13.09.2019

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