5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
1. Unterabschnitt
Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorgane
§ 58
(1) Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegt der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht durch die Landesregierung.
(2) Zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht hat die Landesregierung entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
13.09.2019
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