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§ 53 S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Förderung durch Gemeinden

§ 53

(1) Die Gemeinden haben

  1. 1. einem privaten Rechtsträger, dem Fördermittel des Landes gebühren, sowie
  2. 2. dem Land Salzburg für Einrichtungen des Landes

(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist § 53d sinngemäß anzuwenden; die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

15.04.2026

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