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§ 37d S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Erlöschen der Genehmigung

§ 37d

Die Genehmigung zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls

  1. 1. durch Entziehung (§ 37c Abs 8), oder
  2. 2. nach Ablauf von 5 Jahren
  1. a) ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Betreuung nicht aufgenommen wurde, oder
  2. b) ab der Einstellung der letzten, gemäß § 39 angezeigten Betreuungsaufnahme.

29.12.2025

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