Erlöschen der Genehmigung
§ 37d
Die Genehmigung zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls
- 1. durch Entziehung (§ 37c Abs 8), oder
- 2. nach Ablauf von 5 Jahren
- a) ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Betreuung nicht aufgenommen wurde, oder
- b) ab der Einstellung der letzten, gemäß § 39 angezeigten Betreuungsaufnahme.
29.12.2025
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