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§ 35a S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2022

Externe Dienstleistungen

§ 35a

(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen können in Abstimmung mit der Leitung die Erbringung von Dienstleistungen durch betriebsfremde Personen, wie Bewegungs- und Gesundheitsexperten, Musiklehrerinnen und -lehrer oder Sprachtrainer gestatten, soweit der ordentliche Betrieb nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Erbringung von externen Dienstleistungen soll tunlichst am Nachmittag erfolgen.

15.02.2022

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