Externe Dienstleistungen
§ 35a
(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen können in Abstimmung mit der Leitung die Erbringung von Dienstleistungen durch betriebsfremde Personen, wie Bewegungs- und Gesundheitsexperten, Musiklehrerinnen und -lehrer oder Sprachtrainer gestatten, soweit der ordentliche Betrieb nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Erbringung von externen Dienstleistungen soll tunlichst am Nachmittag erfolgen.
15.02.2022
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