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§ 29 S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Fachliche Anstellungserfordernisse für Zusatzkräfte

§ 29

(1) Zusatzkräfte haben innerhalb von zwei Jahren ab der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit den Abschluss eines der folgenden Lehrgänge nachzuweisen:

  1. 1. eine vom Land Salzburg veranstaltete oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung anerkannte Schulung in den Grundlagen der Elementarpädagogik oder
  2. 2. die Grundausbildung für Tageseltern (§ 38 Abs 1 Z 1 lit a) oder
  3. 3. die dreijährige Ausbildung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik.

(2) Wird innerhalb der Frist von zwei Jahren eine Ausbildung zur Fachkraft begonnen, so kann von der Zusatzausbildung gemäß Abs 1 abgesehen werden, solange die Ausbildung zur Fachkraft ohne Unterbrechung zielstrebig verfolgt wird.

29.12.2025

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