Fachliche Anstellungserfordernisse für Zusatzkräfte
§ 29
(1) Zusatzkräfte haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Anerkennung und Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden.
- 1. eine Schulung in den Grundlagen der Elementarpädagogik oder
- 2. die Grundausbildung für Tageseltern
- absolviert haben oder absolvieren.
13.09.2019
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