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§ 2 Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Form und Umfang der Abschlussprüfung

§ 2

Die Abschlussprüfung besteht aus

  1. 1. einer Abschlussarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
  2. 2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
  3. 3. einer mündlichen Prüfung.

30.05.2018

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