1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinn des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 und regelt die Durchführung der Abschlussprüfung.
30.05.2018
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