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§ 8 Objektivierungsverordnung 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2025

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Objektivierungsverordnung, LGBl Nr 66/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 24/2014, außer Kraft.

(2) Zu dem im Abs 1 festgelegten Zeitpunkt bereits eingeleitete Bestellungs- und Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Schriftliche Erklärungen von Bediensteten gemäß § 9 Abs 3 der Objektivierungsverordnung (Abs. 1 zweiter Satz) gelten als befristete Erklärungen gemäß § 7 Abs 4 dieser Verordnung. Als Fristbeginn gilt dabei der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der schriftlichen Erklärung.

(3) Die §§ 3 Abs 2 Z 2, 4 Abs 2 und 7 Abs 3 Z 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft.

(4) § 3 Abs 5, § 5 sowie § 7 Abs 2 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 118/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

(5) Die §§ 3 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2025 treten mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird auch der Entfall von § 7 Abs 4 wirksam. Vor diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Bestellungs- und Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Gleichzeitig mit dem Entfall von § 7 Abs 4 erlischt auch die Berechtigung des Dienstgebers, sich auf eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Überqualifizierungsvereinbarung zu berufen.

04.09.2025

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