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§ 5 Objektivierungsverordnung 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2025

2. Abschnitt

Anstellungen in den Landesdienst oder Aufnahme in ein Lehrverhältnis

Zusammensetzung der Auswahlkommission

§ 5

Kommen nach § 10 S.OG für die Besetzung einzelner Funktionen der Auswahlkommission mehrere Personen in Betracht, ist bei der Kommissionsbildung nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:

  1. 1. Bei den Expertinnen und Experten hat die Heranziehung nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen.
  2. 2. (Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 92/2025).
  3. 3. Als Expertinnen und Experten gemäß § 10 Abs 1 Z 2 lit b S.OG sind in erster Linie die Leiterinnen oder Leiter der betreffenden Organisationseinheit oder die von diesen namhaft gemachten Vertretungen heran zu ziehen, wenn diese Personen dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 S.OG bestimmten Expertinnen oder Experten angehören.

04.09.2025

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