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§ 12 S.OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Anstellungsentscheidung

§ 12

Die Entscheidung über die Anstellung obliegt:

  1. 1. im nicht von Z 2 erfassten Bereich dem Leiter der für die Personalangelegenheiten im Bereich der Landesverwaltung eingerichteten Organisationseinheit;
  2. 2. im Bereich der SALK der Geschäftsführung.

03.08.2020

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