Anstellungsentscheidung
§ 12
Die Entscheidung über die Anstellung obliegt:
- 1. im nicht von Z 2 erfassten Bereich dem Leiter der mit den Personalangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
- 2. im Bereich der SALK der Geschäftsführung.
26.07.2017
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