§ 12 S.OG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Anstellungsentscheidung

§ 12

Die Entscheidung über die Anstellung obliegt:

  1. 1. im nicht von Z 2 erfassten Bereich dem Leiter der mit den Personalangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;
  2. 2. im Bereich der SALK der Geschäftsführung.

26.07.2017

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