Haushaltsgrundsatz
§ 2
Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Haushaltsgrundsatz
§ 2
Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
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