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§ 8 Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Verwaltungskostenbeiträge

§ 8

(1) Verwaltungskostenbeiträge für betriebsnotwendige zentrale Leistungen werden unter Berücksichtigung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltungsführung unter Nachweis der Berechnungsgrundlagen als Betriebsausgaben anerkannt.

(2) Unter zentralen Leistungen werden verstanden:

  1. 1. zentrale Verwaltung und Wirtschaftsführung (einschließlich rechtliche Betreuung und zentraler Einkauf);
  2. 2. Personalverwaltung;
  3. 3. technische Betreuung der Krankenanstalt betreffend den Betriebsaufwand (Instandhaltung);
  4. 4. zentrales Rechnungswesen (einschließlich EDV).

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