Verwaltungskostenbeiträge
§ 8
(1) Verwaltungskostenbeiträge für betriebsnotwendige zentrale Leistungen werden unter Berücksichtigung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltungsführung unter Nachweis der Berechnungsgrundlagen als Betriebsausgaben anerkannt.
(2) Unter zentralen Leistungen werden verstanden:
- 1. zentrale Verwaltung und Wirtschaftsführung (einschließlich rechtliche Betreuung und zentraler Einkauf);
- 2. Personalverwaltung;
- 3. technische Betreuung der Krankenanstalt betreffend den Betriebsaufwand (Instandhaltung);
- 4. zentrales Rechnungswesen (einschließlich EDV).
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