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§ 4 NG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Bereitschaftsabgeltung

§ 4

(1) Soweit nicht Abs 2 bis 4 anzuwenden ist, beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,2745 % aus E/1/1/1.

(2) Für den Bereitschaftsdienst in einer Wohnung am Dienstort beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,37 % aus E/1/1/1.

(3) Bei Bediensteten der Autobahnmeistereien beträgt die Abgeltung je Nächtigung in der Dienststelle 0,93 % aus E/1/1/1.

(4) Den der ASFINAG zugewiesenen Bediensteten gebührt für den Bereitschaftsdienst

(5) Bediensteten des Gesundheitsbereichs gebührt je Stunde eine Bereitschaftsabgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

  1. 1. 0,536 % für Ärztinnen und Ärzte und
  2. 2. 0,2884 % für sonstige Bedienstete.

29.03.2023

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