Bereitschaftsabgeltung
§ 4
(1) Soweit nicht Abs 2 bis 4 anzuwenden ist, wird die Bereitschaftsabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:
- - bis zur 36. Stunde im Kalendermonat 0,169 %
- - ab der 37. Stunde im Kalendermonat 0,202 %.
(2) Für den Bereitschaftsdienst in einer Wohnung am Dienstort beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,37 % aus E/1/1/1.
(3) Bei Bediensteten der Autobahnmeistereien beträgt die Abgeltung je Nächtigung in der Dienststelle 0,93 % aus E/1/1/1.
(4) Den der ASFINAG zugewiesenen Bediensteten gebührt für den Bereitschaftsdienst
- - an Werktagen von 22:00 bis 6:00 Uhr und an Sonn-und Feiertagen von der 1. bis zur 8. Stunde eine Abgeltung in der Höhe von 0,66 % aus E/1/1/1 je Stunde;
- - an Sonn- und Feiertagen ab der 9. Stunde eine Abgeltung in der Höhe von 1 % aus E/1/1/1 je Stunde;
- - außerhalb der Nachtzeit eine Abgeltung in der Höhe von 0,5 % aus E 1/1/1 je Stunde.
(5) Bediensteten des medizinischen Bereichs gebührt je Stunde eine Bereitschaftsabgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:
- 1. 0,536 % für Ärztinnen und Ärzte und
- 2. für sonstige Bedienstete:
- - bis zur 36. Stunde im Kalendermonat 0,179 %;
- - ab der 37. Stunde im Kalendermonat 0,213 %.
05.07.2016
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