§ 4 NG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Bereitschaftsabgeltung

§ 4

(1) Soweit nicht Abs 2 bis 4 anzuwenden ist, wird die Bereitschaftsabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:

(2) Für den Bereitschaftsdienst in einer Wohnung am Dienstort beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,37 % aus E/1/1/1.

(3) Bei Bediensteten der Autobahnmeistereien beträgt die Abgeltung je Nächtigung in der Dienststelle 0,93 % aus E/1/1/1.

(4) Den der ASFINAG zugewiesenen Bediensteten gebührt für den Bereitschaftsdienst

(5) Bediensteten des medizinischen Bereichs gebührt je Stunde eine Bereitschaftsabgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

  1. 1. 0,536 % für Ärztinnen und Ärzte und
  2. 2. für sonstige Bedienstete:

05.07.2016

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