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§ 53 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 53

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

12.02.2016

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