Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 53
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
12.02.2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 53
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
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