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§ 43 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben

§ 43

(1) Für Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben gilt § 16 Abs 4 sinngemäß. Die Errichtung solcher Anlagen ist betriebsbedingt auch innerhalb von Bauten zulässig.

(2) Solche bauliche Anlagen sind nur in einer angemessenen Entfernung von Fenstern der Aufenthaltsräume, von Brunnen und von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig.

12.02.2016

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